Rechtsanwältin Mareike Drygala
Die mit den Ohren

Rechtsprechung gebärdensprachliche Kommunikationsassistenz

Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 15.08.2024, Az.: S 10 SO 60/24 ER (unveröffentlicht):

Das Sozialgericht Leipzig hat im Eilverfahren entschieden, dass im Kindergarten dann ein Anspruch auf eine gebärdensprachliche Kommunikationsassistenz besteht, wenn das hörbehinderte Kind ohne die begehrte Assistenz nicht ausreichend mit ErzieherInnen und den anderen Kindern kommunizieren kann. Zudem dann, wenn das Kind ohne die gebärdensprachliche Kommunikationsassistenz die Bildungsangebote im Kindergarten nicht wahrnehmen kann. Schlussendlich geht es um die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, diese würde nicht erreicht, wenn das hörbehinderte Kind aus der Gruppe ausgeschlossen werde, weil eine Kommunikation nicht möglich ist.


Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 01.11.2024, Az.: S 4 SO 111/24 ER (unveröffentlicht):

In einem weiteren Eilverfahren hat das Sozialgericht Leipzig ebenfalls entschieden, dass im Kindergarten dann ein Anspruch auf eine gebärdensprachliche Kommunikationsassistenz besteht, wenn das hörbehinderte Kind ohne die begehrte Assistenz nicht ausreichend mit den ErzieherInnen und den anderen Kindern kommunizieren kann. Wichtig ist, dass ein Gespräch in der Erstsprache (Deutsche Gebärdensprache) in alterstypischer Geschwindigkeit möglich ist. Laut Auffassung des Sozialgerichts ist es wichtig, dass die Kommunikation im Morgenkreis sowie bei Bildungsangeboten und bei Kontaktaufnahme mit anderen Kindern und ErzieherInnen über eine gebärdensprachliche Kommunikationsassistenz sichergestellt ist.