Rechtsprechung zur Kostenübernahme von Gebärdensprachdolmetschdiensten
Landessozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 27.03.2018, Aktenzeichen: L 8 SO 123/17 B ER:
Es wurde entschieden, dass der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für den Besuch einer Schule für Hörgeschädigte verpflichtet ist. Insbesondere dann, wenn der Unterricht überwiegend in Lautsprache und nicht auch in Gebärdensprache gehalten wird, sodass eine Teilnahme gehörloser Schüler am Unterricht ohne Gebärdensprachdolmetscher nicht möglich ist. Insbesondere sei der Sozialhilfeträger verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen, wenn die Schule ihrer behindertengerechten Beschulung nicht nachkomme, z.B. wenn die Lehrer/innen nur über Grundkenntnisse der Gebärdensprache verfügen.
Sozialgericht Köln, 15. Kammer, Urteil vom 29.08.2017, Aktenzeichen: S 15 AL 707/14:
Es wurde entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit rückwirkend die Kosten für eine ausbildungsbegleitende notwendige Arbeitsassistenz (hier: Gebärdensprachdolmetschereinsätze) aufkommen muss, und diese Kosten dem Integrationsamt erstatten muss, wenn dieses zuvor die Kosten übernommen hat und sich mit erfolgreichen Abschluss des Ausbildungsberufes herausstellt, dass die von der Agentur für Arbeit getroffene Prognoseentscheidung, dass der Mensch mit Behinderung für den gewählten Beruf nicht geeignet sei, falsch war.
Landessozialgericht Hamburg, 4. Senat, Urteil vom 04.09.2015, Aktenzeichen: L 4 SO 40/14:
Es wurde entschieden, dass der gehörlose Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe habe. Zwar gehört der gehörlose Kläger als schwerbehinderte Person grundsätzlich zum Personenkreis der §§ 53 ff. SGB XII, jedoch sind die Eingliederungshilfeleistungen nur dann zu gewähren, wenn eine Bedürftigkeit beim Antragssteller vorliege. Dies regelt §§ 19 Absatz 3, 90 SGB XII. Hat der Antragsteller gemäß § 90 Absatz 1 SGB XII Vermögen, muss er dieses erst verbrauchen, bevor er Eingliederungshilfe beantragt. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen Artikel 3 Grundgesetz noch gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006.
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2014, Aktenzeichen: S 1 SO 3101/14 ER:
Im einstweiligen Rechtsschutz wurde entschieden, dass eine Studentin für Vorlesungen und Seminare aus Mitteln der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vorläufig Hilfen zur Ausbildung an einer Hochschule zustehen. Der Antragsgegner wurde verpflichtet die tatsächlich entstandenen Kosten für zwei Gebärdensprachdolmetscher für 9,5 Vorlesungsstunden je Woche, für zwei Schriftdolmetscher für weitere 8 Vorlesungsstunden je Woche für Mitschreibkräfte für jeweils 9,5 Wochenstunden und für technische Ausstattung für den Schriftdolmetscherdienst zu übernehmen. Begründet wurde die Übernahme der Kosten mit dem Argument, dass gemäß § 53 Absatz 1, Satz 1 SGB XII Personen, die durch eine Behinderung im Sinne vom § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht darauf besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und somit die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dazu gehört, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und zu erleichtern und ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufes zu ermöglichen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 9. Senat, Urteil vom 27.03.2014, Aktenzeichen: L 9 SO 497/11:
Es wurde entschieden, dass die Kosten für Studienhilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Durchführung des Studiums in Form von Gebärdensprachdolmetscher, studentische Mitschreibkräfte sowie Tutoren für die gehörlose Studentin zu zahlen sind. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das Verwehren eines Hochschulstudiums das Benachteiligungsverbot des Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG missachte. Bei dem Studium handele es sich zudem um einen angemessenen Beruf im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XII. Denn er ermögliche der behinderten Person einen seiner persönlichen Fähigkeiten entsprechenden Beruf auszuüben. Zwar kommt es auf die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der behinderten Person im Einzelfall an, maßgeblich seien alleine jedoch subjektive Kriterien. Diese subjektiven Kriterien liegen dann vor, wenn auf Grund des bisher absolvierten Bildungsweges davon ausgegangen werden kann, dass der angestrebte Studienabschluss erreicht wird. Das Gericht verweist jedoch darauf, dass nicht jede beliebige Ausbildung angemessen sei, sodass das der Sozialhilfeträger nicht beliebig viele Ausbildungen zu fördern hat. Es kommt alleine darauf an, dass der konkret beabsichtigte Ausbildungsweg zur Erreichung des beabsichtigten Bildungsabschlusses erforderlich sei. Die Angemessenheit ergibt sich daher an dem konkreten Ausbildungsweg zum konkreten Bildungsziel.
Sozialgericht Nürnberg, Beschluss vom 11.12.2013, Aktenzeichen: S 20 SO 199/13 ER:
Es wurde entschieden, dass, wenn ein Anspruch auf Schulbegleitung durch einen Gebärdensprachdolmetscher im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53, 54 SGB XII besteht, dessen Vergütung nach den § 17 Absatz 2 Satz 2 SGB I in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 4 SGB X nach den jeweiligen Vergütungssätzen des § 9 JVEG festzusetzen sind. Denn die Schulbegleitung durch einen Gebärdensprachdolmetscher sei im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 28 Absatz 1 Nr. 3 SGB I eine Sozialleistung der Sozialhilfe. Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen Gebärdensprache zu verwenden. Die Leistungsträger der Sozialhilfe sind daher verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache sowie anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. Dies dient insbesondere der Barrierefreiheit, wonach die Gebärdensprache gleichberechtigt neben der Amtslautsprache steht. Denn hörbehinderte Menschen sollen im Rahmen behördlicher und gerichtlicher Verfahren sowie im Rahmen von Sozialleistungen einen Anspruch auf behinderungsbedingten Nachteilsausgleich haben.
Sozialgericht Augsburg, 15. Kammer, Beschluss vom 06.06.2013, Aktenzeichen: S 15 SO 44/13 ER:
Es wurde entschieden, dass eine hörbehinderte Schülerin gegenüber dem Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Finanzierung der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers hat, wenn die Schülerin mit der Gebärdensprache als Muttersprache aufgewachsen ist und mit hörenden Mitschülern eine Schule besucht. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 53 ff, 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Es wird dabei nicht danach unterschieden, ob in den einzelnen Schulfächern ein hoher oder geringer Übersetzungsbedarf besteht. Denn es kommt nicht auf den Umfang der Übersetzungsleistung an, sondern dass die hörbehinderte Schülerin alles versteht, also auch Anweisungen und das Erklären von Regeln.